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Angeordnete Spielsperre

Schweizer Spielbanken sind gesetzlich verpflichtet, in bestimmten Fällen eine angeordnete Spielsperre auszusprechen (s. Schweizer Geldspielgesetz BGS, Artikel 80, Abs. 1 und 2).

In folgenden Fällen erfolgt ein Ausschluss aus dem Spielbetrieb durch eine Spielsperre:

  • Falls bekannt ist, oder angenommen werden muss, dass die Person
    • überschuldet ist.
    • ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommt.
    • Spieleinsätze tätigt, die in keinem Verhältnis zu ihrem Einkommen und Vermögen stehen.
  • Falls die Spielbank nach eigenen Wahrnehmungen oder basierend auf der Meldung Dritter sowie einer Fachstelle oder Sozialbehörde wissen oder annehmen muss, dass die Person spielsüchtig ist.

Angeordnete Spielsperren gelten in der gesamten Schweiz und im Fürstentum Liechtenstein auf unbestimmte Zeit für alle konzessionierten Spielbankenspiele in Casinos und im Internet sowie für online durchgeführte Lotterien, Sportwetten und Geschicklichkeitsspiele und für von der interkantonalen Behörde bestimmte Grossspiele.

Die Aufhebung einer Spielsperre ist gesetzlich streng geregelt und aufwändig. Wie eine Spielsperre wieder aufgehoben werden kann, erfährst du im Abschnitt Antrag zur Aufhebung einer Spielsperre.